BFH - Beschluss vom 21.08.2014
IV B 91/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1975/10

Rüge fehlerhafter Anwendung materiellen Rechts; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 21.08.2014 - Aktenzeichen IV B 91/13

DRsp Nr. 2024/8132

Rüge fehlerhafter Anwendung materiellen Rechts; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

NV: Die Rüge fehlerhafter Anwendung materiellen Rechts führt grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 9. Juli 2013 11 K 1975/10 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und war daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Gründe, welche nach § 115 Abs. 2 FGO zur Zulassung der Revision führen würden, liegen, soweit sie überhaupt in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form dargelegt worden sind, nicht vor.