Am 23. November 1993 pfändete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wegen rückständiger Steuerschulden des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) in Höhe von damals ... DM insgesamt sieben Gegenstände, die sich im Gewahrsam eines Dritten befanden. Die hiergegen mit Schriftsatz vom 3. Februar 1994 eingelegte Beschwerde wurde von der dem FA vorgesetzten Oberfinanzdirektion wegen Verfristung als unzulässig verworfen (Beschwerdeentscheidung vom 18. August 1994). Die dann fristgerecht erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. Das FG hielt die Anfechtungsklage für unzulässig, weil die gepfändeten Gegenstände bereits unter Erzielung eines Erlöses in Höhe von ... DM verwertet worden seien, so dass von der angefochtenen Pfändung keine Rechtswirkungen mehr ausgingen und für die Anfechtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Eine Umdeutung in eine Feststellungsklage komme mangels Antrags bei einem fachkundig vertretenen Kläger nicht in Betracht. Die Klage sei aber auch unbegründet, weil wegen Verfristung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs die Pfändung bestandskräftig geworden sei.
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