BFH - Beschluß vom 10.02.2000
VIII B 14/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 971

Rüge mangelnder Sachaufklärung; Verstoß gegen den klaren Akteninhalt

BFH, Beschluß vom 10.02.2000 - Aktenzeichen VIII B 14/99

DRsp Nr. 2000/4621

Rüge mangelnder Sachaufklärung; Verstoß gegen den klaren Akteninhalt

Zu den Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung und an die Rüge des Verstoßes gegen den klaren Akteninhalt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) hat die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichnet.