Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet, weil die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
1. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist dem Finanzgericht (FG) bei seiner Entscheidung kein Verfahrensfehler unterlaufen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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