BFH, Beschluß vom 30.09.1998 - Aktenzeichen XI B 143/97
DRsp Nr. 1999/539
Rüge von Verfahrensmängeln
1. Zu den Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung.2. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen der Ablehnung des Antrags auf Vertagung der mündlichen Verhandlung ist nicht schlüssig erhoben, wenn der Beschwerdeführer vor dem FG durch einen Bevollmächtigten vertreten war, der ausweislich des Sitzungsprotokolls ordnungsgemäß geladen war und an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat.
Die Beschwerde ist unzulässig, da die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt worden sind.
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