BFH - Beschluß vom 30.09.1998
XI B 143/97
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 348

Rüge von Verfahrensmängeln

BFH, Beschluß vom 30.09.1998 - Aktenzeichen XI B 143/97

DRsp Nr. 1999/539

Rüge von Verfahrensmängeln

1. Zu den Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung. 2. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen der Ablehnung des Antrags auf Vertagung der mündlichen Verhandlung ist nicht schlüssig erhoben, wenn der Beschwerdeführer vor dem FG durch einen Bevollmächtigten vertreten war, der ausweislich des Sitzungsprotokolls ordnungsgemäß geladen war und an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt worden sind.