BFH, Beschluss vom 16.09.2002 - Aktenzeichen IX B 20/02
DRsp Nr. 2003/1382
Rüge von Verfahrensmängeln
1. Soweit die Beschwerdeführer Tatsachenauslassungen, -unterstellungen und unzutreffend festgestellte Tatsachen im Tatbestand des FG-Urteils rügen, sind diese ggf. im Wege der Tatbestandsberichtigung nach § 108FGO zu korrigieren.2. Neues tatsächliches Vorbringen kann im NZB-Verfahren nicht berücksichtigt werden, weil der BFH auch im NZB-Verfahren an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden ist.3. Die Rüge, das FG habe zu Unrecht Dritte nicht gem. § 60 Abs. 3FGO notwendig beigeladen, ist nicht schlüssig dargetan, wenn es im Fall der Abweisung der Klage als offensichtlich unzulässig keiner Beiladung bedurfte (Anschluss an BFH-Beschl. v. 15.12.1997 - VIII B 28/97).4. Das FG muss nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen Tatsachen ermitteln, auf die es nach seiner Rechtsauffassung gerade nicht ankommt.5. Hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit geltend gemachter Verfahrensmängel ist auf den materiell-rechtlichen Standpunkt des FG abzustellen, mag dieser sachlich richtig oder falsch sein.6. Für einen Antrag der Kl. auf Akteneinsicht fehlt des Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Beschwerde unzulässig ist und die Akten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet sind, dem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren zu dienen.