LAG Hamm, vom 09.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 989/17
ArbG Hagen, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2325/16
Rügepflicht des Versorgungsempfängers wegen fehlerhafter Anpassungsentscheidung bis zum nächsten AnpassungsstichtagFrist zur Klageerhebung nach rechtzeitiger Rüge der fehlerhaften AnpassungsentscheidungRügeobliegenheit und Klagefrist für die Anpassungsentscheidungen des Essener Verbandes im JahresrhythmusWirksame Rüge des Arbeitnehmerverbandes DIE FÜHRUNGSKRÄFTE für seine Mitglieder
BAG, Urteil vom 14.05.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 112/18
DRsp Nr. 2019/10335
Rügepflicht des Versorgungsempfängers wegen fehlerhafter Anpassungsentscheidung bis zum nächsten AnpassungsstichtagFrist zur Klageerhebung nach rechtzeitiger Rüge der fehlerhaften AnpassungsentscheidungRügeobliegenheit und Klagefrist für die Anpassungsentscheidungen des Essener Verbandes im JahresrhythmusWirksame Rüge des Arbeitnehmerverbandes "DIE FÜHRUNGSKRÄFTE" für seine Mitglieder
Ein Versorgungsempfänger, der eine fehlerhafte Anpassungsentscheidung nach § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband geltend machen will, muss zur Wahrung seiner Rechte bis zum nächsten jährlichen Anpassungsprüfungsstichtag zumindest eine außergerichtliche Rüge und bis zum übernächsten Anpassungsprüfungsstichtag Klage erheben.Orientierungssätze:1. Das in § 16BetrAVG liegende geschlossene System aufeinander abgestimmter Stichtage und Fristen verlangt vom Versorgungsempfänger, dass er eine aus seiner Sicht fehlerhafte Anpassungsentscheidung dem Versorgungsschuldner gegenüber bis zum nächsten Anpassungsstichtag zumindest außergerichtlich rügt (Rn. 33 ff.).
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