BFH - Beschluss vom 10.06.2010
IX B 45/10
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1842
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 22.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 218/2009

Rügerecht bei bloßem Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge in Bezug auf die Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 10.06.2010 - Aktenzeichen IX B 45/10

DRsp Nr. 2010/14103

Rügerecht bei bloßem Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge in Bezug auf die Verletzung der Sachaufklärungspflicht

1. NV: Behauptete Verstöße gegen "materielles Recht" führen nicht zur Zulassung der Revision. 2. NV: Greift der Kläger die Beweiswürdigung des FG in der angefochtenen Entscheidung an, macht er keinen Verfahrensmangel geltend, sondern wendet sich lediglich gegen die sachliche Richtigkeit der Vorentscheidung. 3. NV: Gegen eine unrichtige Streitwertbemessung ist die Erinnerung (§ 66 Abs. 1 GKG) der statthafte Rechtsbehelf. 4. NV: Die Rüge einer fehlerhaften Kostenentscheidung kann nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache keinen Erfolg hat.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.

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