BFH - Urteil vom 19.04.2005
VIII R 73/02
Normen:
FGO § 76 § 155 ; ZPO § 295 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 66
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1677/01

Rügeverlust

BFH, Urteil vom 19.04.2005 - Aktenzeichen VIII R 73/02

DRsp Nr. 2005/18924

Rügeverlust

Verhandelt ein Kläger im Anschluss an eine Beweisaufnahme in der Sache ohne den Mangel zu rügen, obwohl er diesen kannte oder kennen musste, verliert er das Rügerecht.

Normenkette:

FGO § 76 § 155 ; ZPO § 295 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) für das Streitjahr 1992 Einkommensteuer in Höhe von 118 225 DM fest. Dabei legte das FA einen geschätzten gewerblichen Gewinn in Höhe von 20 000 DM und Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 247 000 DM aus einem an Z gewährten Darlehen zugrunde. Streitig ist nur noch, ob die Darlehen vom Kläger oder von seinem gleichnamigen Sohn gewährt wurden.

Das FA hat die Zinsen dem Kläger zugerechnet. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt. Die Einnahmen aus Kapitalvermögen seien um 80 000 DM zu mindern. Insoweit komme nur ein Zufluss durch Novation in Betracht; diese sei aber nicht nachweisbar. Die Barzahlungen ließen sich anhand der Quittungen nachvollziehen. Sie seien dem Kläger und nicht seinem Sohn zuzurechnen (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 154).

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung formellen Rechts (§§ 76, 96 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).