BFH - Beschluss vom 27.04.2005
X B 145/04
Normen:
AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 lit. a § 208 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1494
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 11.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VI 201/02

Rügeverzicht; Bescheidänderung zu Ungunsten des Stpfl. aufgrund dessen Einverständniserklärung gegenüber der Steuerfahndung

BFH, Beschluss vom 27.04.2005 - Aktenzeichen X B 145/04

DRsp Nr. 2005/9303

Rügeverzicht; Bescheidänderung zu Ungunsten des Stpfl. aufgrund dessen Einverständniserklärung gegenüber der Steuerfahndung

1. Waren die Klin und ihr sach- und rechtskundiger Prozessbevollmächtigter beide in der mündlichen Verhandlung anwesend und haben sie rügelos zur Sache verhandelt und Anträge gestellt, ohne auf weiterer Sachaufklärung zu bestehen, ist auf die Rüge unzureichender Sachaufklärung auch dann wirksam verzichtet worden, wenn die Rüge nur deshalb unterblieb, weil die Überzeugung des Gerichts auch durch Zeugenaussagen nicht zu erschüttern gewesen wäre.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Erklärung eines steuerlichen Beraters gegenüber dem Betriebsprüfer, er stimme dem in der Schlussbesprechung erörterten Vorschlag des FA zu und sei mit einer entsprechenden Abfassung des Prüfungsberichts einverstanden, vom FA dahin verstanden werden kann, dass der Stpfl. mit dem Erlass entspr. zu seinen Ungunsten geänderter Steuerbescheide einverstanden ist. Die formalen Voraussetzungen für eine sog. tatsächliche Verständigung müssen insoweit nicht erfüllt sein.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 lit. a § 208 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: