FG Sachsen - Urteil vom 25.07.2012
8 K 2495/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b; EStG § 24 Nr. 2; AO § 163;

Ruhegehaltszahlungen an Priester als Versorgungsbezüge Im Steuerfestsetzungsverfahren grundsätzlich kein Werbungskostenabzug für Aufwendungen eines katholischen Priesters im Ruhestand Berücksichtigung der Aufwendungen eines Priesters im Ruhestand im Billigkeitswege

FG Sachsen, Urteil vom 25.07.2012 - Aktenzeichen 8 K 2495/07

DRsp Nr. 2012/17897

Ruhegehaltszahlungen an Priester als Versorgungsbezüge Im Steuerfestsetzungsverfahren grundsätzlich kein Werbungskostenabzug für Aufwendungen eines katholischen Priesters im Ruhestand Berücksichtigung der Aufwendungen eines Priesters im Ruhestand im Billigkeitswege

1. Beim Ruhegehalt eines katholischen Priesters handelt es sich angesichts der unstreitigen Anknüpfung der Versorgung der katholischen Pfarrer in Deutschland an beamtenrechtliche Versorgungsregelungen um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG. Die Ruhegehaltszahlungen stellen nachträgliches Entgelt für die in der Zeit vor dem Ruhestand geleistete Arbeit im Dienste der Kirche dar.