Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 11.03.2021 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld vom 22.04.2020 bis 11.05.2020.
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