BFH - Beschluss vom 18.09.2002
XI B 126/01
Normen:
AO §§ 163 227 ; FGO § 74 ; ZPO § 251 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 189

Ruhen des Verfahrens; Aussetzung des Verfahrens (AdV) bei Musterverfahren beim BFH?

BFH, Beschluss vom 18.09.2002 - Aktenzeichen XI B 126/01

DRsp Nr. 2003/1392

Ruhen des Verfahrens; Aussetzung des Verfahrens (AdV) bei Musterverfahren beim BFH?

1. Der Beschluss, das Verfahren ruhen zu lassen, ist wieder aufzuheben, wenn ein Beteiligter dies beantragt.2. Die AdV gem. § 74 FGO ist grds. eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind.3. Es besteht keine Pflicht zur AdV, wenn ein Musterverfahren nicht beim BVerfG sondern beim BFH anhängig ist.4. Es besteht keine Pflicht zur AdV wegen eines mittlerweile gestellten Antrags auf Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO, wenn das Begehren einer abweichenden Festsetzung der Steuer aufgrund einer Billigkeitsmaßnahme offensichtlich aussichtslos ist.

Normenkette:

AO §§ 163 227 ; FGO § 74 ; ZPO § 251 ;

Gründe: