Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vermochten keine ausreichenden Tatsachen zu bezeichnen, welche die von ihnen gerügten Verfahrensmängel schlüssig ergeben. In der Ablehnung der von den Klägern begehrten Anordnung des Ruhens des Verfahrens liegt kein Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG). Entsprechendes gilt in bezug auf die Ablehnung der von den Klägern beantragten Aufhebung bzw. Verlegung des vom FG auf den 10. Dezember 1998 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung.
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