FG Thüringen - Urteil vom 18.04.2012
3 K 257/11
Normen:
AO § 363 Abs. 2 S. 1; AO § 363 Abs. 2 S. 2; AO § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; EMRK Art. 6 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a S. 2; EStG § 10 Abs. 4; AO § 5; FGO § 102;

Ruhen des Verfahrens wegen eines EGMR-Verfahrens Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks

FG Thüringen, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 3 K 257/11

DRsp Nr. 2014/11703

Ruhen des Verfahrens wegen eines EGMR-Verfahrens Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks

1. Das FA ist nicht verpflichtet, das Einspruchsverfahren gem. § 363 Abs. 2 S. 1 AO mit Zustimmung bzw. auf Antrag wegen eines anhängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur sog. pro-futuro-Rechtsprechung des BVerfG zur beschränkten Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a S. 2 EStG ruhen zu lassen, wenn sich die Kläger im Einspruchsverfahren konkret lediglich auf das BFH-Verfahren X R 15/09 und das BVerfG-Verfahren 2 BvR 2299/04, nicht jedoch auf die vor dem EGMR anhängige Beschwerde berufen, welche sie erst im Klageverfahren wegen der Ablehnung der Verfahrensruhe anführen. 2. Für die Anordnung einer Zwangsruhe gem. § 363 Abs. 2 S. 2 AO genügt ein anhängiges Beschwerdeverfahren vor dem EGMR nicht. Der EGMR ist nicht von § 363 Abs. 2 S. 2 AO erfasst.