LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.04.2018
L 5 KR 783/17
Normen:
SGB V §§ 44 ff.; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 KN 409/16

Ruhen eines Anspruchs auf KrankengeldRechtzeitiger Zugang der Bescheinigung einer ArbeitsunfähigkeitNachsichtgewährung bei Versäumung der MeldefristEine von der Krankenkasse zu vertretende FehlentscheidungKein Verweis auf Regressansprüche gegen Vertragsärzte

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 783/17

DRsp Nr. 2018/9300

Ruhen eines Anspruchs auf Krankengeld Rechtzeitiger Zugang der Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit Nachsichtgewährung bei Versäumung der Meldefrist Eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung Kein Verweis auf Regressansprüche gegen Vertragsärzte

1. Wurde ein Versicherter an der Anspruchswahrung durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert und hat der Versicherte alles in seiner Macht stehende und ihm Zumutbare getan, um seine Ansprüche zu wahren, kann er sich auf die Fehlentscheidung der Krankenkasse auch zu einem späteren Zeitpunkt berufen, wenn er seine Rechte bei der Kasse unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend macht. 2. Hat ein Vertragsarzt eine AU-Bescheinigung möglicherweise verspätet an die Krankenkasse weitergeleitet, müssen sich Versicherte auf parallel bestehende, unsichere Regressansprüche gegen Vertragsärzte grundsätzlich nicht verweisen lassen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.11.2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V §§ 44 ff.; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;

Tatbestand

Die Beteiligen streiten um das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld für die Zeit vom 17.5. bis 29.5.2016.