Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.11.2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligen streiten um das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld für die Zeit vom 17.5. bis 29.5.2016.
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