LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.07.2018
L 5 KR 771/17
Normen:
SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 KR 1421/16

Ruhen eines Anspruchs auf KrankengeldVerspätet gemeldete ArbeitsunfähigkeitAntragstellung bei einem unzuständigen Leistungsträger

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.07.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 771/17

DRsp Nr. 2018/13841

Ruhen eines Anspruchs auf Krankengeld Verspätet gemeldete Arbeitsunfähigkeit Antragstellung bei einem unzuständigen Leistungsträger

1. Gewährung von Krankengeld bei verspäteter Meldung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben waren und den Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft.2. Das - zeitweise - Ruhen tritt auch dann ein, wenn der Versicherte die Meldung rechtzeitig zur Post gegeben und diese durch den Postlauf verzögert oder gar nicht bei der Krankenkasse eingeht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19.10.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld für die Zeit vom 7.3.bis 15.3.2016.

Der 1955 geborene und bei der Beklagten gegen Krankheit versicherte Kläger arbeitete beim St. Martinus Hospital in P. Er wurde zum 05.02.2017 ausgesteuert und bezieht sei März 2018 eine Rente wegen Erwerbsminderung befristet bis Dezember 2019. Das Beschäftigungsverhältnis ruht.