LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.07.2018
L 5 KR 151/17
Normen:
SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 31.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 318/16

Ruhen eines KrankengeldanspruchesZugang von ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungenEine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.07.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 151/17

DRsp Nr. 2018/12566

Ruhen eines Krankengeldanspruches Zugang von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung

1. Hat ein Versicherter seine Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig "gemeldet", wurde der Zugang der Meldung aber durch Umstände verhindert oder verzögert, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse und nicht dem des Versicherten zuzurechnen sind, ist ein Ruhen des Krankengeldanspruchs nicht gerechtfertigt.2. Hat der Versicherte alles Zumutbare getan, um seine Ansprüche zu wahren, wurde er daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert und macht er seine Rechte bei der Kasse unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend, kann er sich auf die Fehlentscheidung auch zu einem späteren Zeitpunkt berufen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 31.01.2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;

Tatbestand

Umstritten ist, ob der Anspruch des Klägers auf Krankengeld für den Zeitraum vom 02. bis 25.04.2016 in Höhe von 1006,32 Euro beruht.