Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 15. März 2017 und der Bescheid der Beklagten vom 16. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2015 werden aufgehoben.
Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens sowie des Gerichtsverfahrens für beide Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über das Ruhen von Krankengeld während eines Auslandsaufenthaltes in Dänemark im Zeitraum vom 8. bis 12. September 2014.
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