Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juli 2018 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage (S 210 KR 792/18) des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. September 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2018 wird angeordnet.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren bewilligt und Rechtsanwalt B, Berlin, beigeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Ausgangsverfahren zu 20 % und für das Beschwerdeverfahren zu 50 % zu erstatten.
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