A.
Nach Abhilfe durch den Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) macht der Antragsteller und Erinnerungsführer (Antragsteller) mit der Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren als Rechtsverfolgungskosten gesetzliche Gebühren (Erledigungsgebühr und Terminsgebühr) seines Verfahrensbevollmächtigten geltend. Die Beteiligten streiten über das Entstehen dieser Gebühren durch ein Telefonat des Verfahrensbevollmächtigten mit dem FA.
I.
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