Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Verfahrensrüge, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt (Verletzung des § 76 Abs. 1 FGO) wäre nur dann schlüssig erhoben, wenn die nach Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) noch zu ermittelnden Tatsachen auch aus der Sicht des FG entscheidungserheblich waren (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. März 1994 V B 87/93, BFH/NV 1995, 313, m.w.N.). Daran fehlt es aber im Streitfall.
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