Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben; sie ist jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Divergenzen zu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen nicht vor; die Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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