I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog im Streitjahr (1995) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und --als Eigentümer eines Wohnhauses-- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) führte die Einkommensteuerveranlagung entsprechend der eingereichten Einkommensteuererklärung durch. Der Einkommensteuerbescheid erging im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen und der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufig. Im hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren wandte sich der Kläger auch gegen die Nichtberücksichtigung eines (zusätzlichen) Freibetrages bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
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