BFH - Urteil vom 03.06.2003
IX R 46/00
Normen:
FGO §§ 76 77 96 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 46
DStRE 2004, 54

Sachaufklärungspflicht

BFH, Urteil vom 03.06.2003 - Aktenzeichen IX R 46/00

DRsp Nr. 2003/14382

Sachaufklärungspflicht

1. Die Sachaufklärungspflicht des FG ist eingeschränkt, wenn ein Beteiligter seine prozessuale Mitwirkungspflicht i.S.v. § 76 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 FGO verletzt hat.2. Das FG ist nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen.3. Das FG ist grds. gehalten, die Beteiligten auf fehlende Unterlagen hinzuweisen und auf die Ergänzung unvollständiger Beweisanträge hinzuwirken.

Normenkette:

FGO §§ 76 77 96 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog im Streitjahr (1995) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und --als Eigentümer eines Wohnhauses-- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) führte die Einkommensteuerveranlagung entsprechend der eingereichten Einkommensteuererklärung durch. Der Einkommensteuerbescheid erging im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen und der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufig. Im hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren wandte sich der Kläger auch gegen die Nichtberücksichtigung eines (zusätzlichen) Freibetrages bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.