BFH - Beschluss vom 25.09.2003
XI B 11/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 77

Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 25.09.2003 - Aktenzeichen XI B 11/01

DRsp Nr. 2003/14524

Sachaufklärungspflicht

Das FG verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung nicht, wenn die durch einen Steuerberater vertretenen Kl. eine von ihnen vermisste und mit der Aufklärungsrüge geltend gemachte Beweiserhebung nicht beantragt haben, obwohl dazu Anlass bestanden hätte. Das gilt erst recht, wenn es sich nicht um eine förmliche Zeugeneinvernahme handelt, sondern um eine Beteiligteneinvernehmung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Begründung der Beschwerde entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.), der insoweit anzuwenden ist (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BStBl I 2000, 1567).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder einen Verfahrensmangel oder eine Abweichung des Urteils des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in ausreichender Weise "bezeichnet", noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "dargelegt".

1. Verfahrensmängel