BFH - Beschluss vom 30.09.2003
XI B 167/01
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 212
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 29.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2111/99

Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 30.09.2003 - Aktenzeichen XI B 167/01

DRsp Nr. 2003/16141

Sachaufklärungspflicht

Die schlüssige Rüge mangelnder Sachaufklärung setzt u. a. voraus, dass der Schriftsatz oder das Sitzungsprotokoll, in dem der Beweisantrag gestellt wurde, nach Datum und Seitenzahl angegeben wird.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. In ihren Einkommensteuererklärungen für 1991 und 1992 erklärten die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Einnahmen aus Kapitalvermögen in geringfügiger Höhe. Anfang 1993 erstattete der Kläger Anzeige gegen einen Herrn C wegen des Verdachts des Betrugs. Er habe diesem am 1. Februar 1991 einen Betrag von 108 000 DM in bar als Darlehen übergeben, das am 1. April 1991 auf 120 000 DM aufgestockt worden sei und für das eine Verzinsung von 1 000 DM monatlich vereinbart worden sei. Auf der Basis diverser Ermittlungen und Feststellungen der Bußgeld- und Strafsachenstelle führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine Vermögenszuwachsrechnung für die Streitjahre durch. Er errechnete u.a. bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht erklärte Zinsen in Höhe von 10 800 DM für 1991 und 5 375 DM für 1992 und erließ entsprechend geänderte Steuerbescheide.