Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat seine Aufklärungspflicht nicht verletzt.
Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Umfang und Intensität der vom FG anzustellenden Ermittlungen hängen jedoch auch vom Vortrag und Verhalten der Beteiligten ab, denn das Gericht ist nicht verpflichtet, einen Sachverhalt ohne bestimmten Anlass zu erforschen. Es muss von sich aus nur solchen tatsächlichen Zweifeln nachgehen, die sich ihm nach Lage der Akten und dem Vortrag der Beteiligten aufdrängen mussten (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. November 1976 II R 43/67, BFHE 120, 549, BStBl II 1977, 159; vom 18. Juli 1996 III R 90/95, BFH/NV 1997, 139).
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