I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erklärte für 1994 Umsätze in Höhe von 0 DM und machte Vorsteuerbeträge in Höhe von 1 585,89 DM geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Umsatzsteuer auf 0 DM fest mit der Begründung, es fehle schon an einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin; vielmehr sei davon auszugehen, dass die Vorsteuerbeträge Aufwendungen für den privaten Bereich beträfen.
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