BFH - Beschluss vom 07.04.2003
V B 28/02
Normen:
FGO §§ 76 155 ; ZPO §§ 159 444 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1195

Sachaufklärungspflicht; Beweiserhebung

BFH, Beschluss vom 07.04.2003 - Aktenzeichen V B 28/02

DRsp Nr. 2003/9195

Sachaufklärungspflicht; Beweiserhebung

1. Wird die NZB darauf gestützt, das FG sei seiner Sachaufklärungspflicht infolge der Nichterhebung von Beweisen nicht nachgekommen, muss u. a. vorgetragen werden, warum sich die Beweiserhebung dem FG - ggf. auch ohne Antrag - hätte aufdrängen müssen und weshalb der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich auf der vom ihm angeregten Beweiserhebung bestanden hat.2. Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln - zu denen auch das Unterlassen der Protokollierung gehört - geht das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge.

Normenkette:

FGO §§ 76 155 ; ZPO §§ 159 444 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erklärte für 1994 Umsätze in Höhe von 0 DM und machte Vorsteuerbeträge in Höhe von 1 585,89 DM geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Umsatzsteuer auf 0 DM fest mit der Begründung, es fehle schon an einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin; vielmehr sei davon auszugehen, dass die Vorsteuerbeträge Aufwendungen für den privaten Bereich beträfen.