BFH - Beschluss vom 04.06.2003
X B 16/02
Normen:
FGO § 76 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1212

Sachaufklärungspflicht; Hinweispflicht

BFH, Beschluss vom 04.06.2003 - Aktenzeichen X B 16/02

DRsp Nr. 2003/9977

Sachaufklärungspflicht; Hinweispflicht

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht.2. Inhalt und Umfang der Hinweis- und Aufklärungspflicht richten sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und können insbesondere auch dadurch beeinflusst werden, ob der Beteiligte im Prozess durch einen Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe vertreten war oder nicht.3. Die richterliche Hinweis- und Aufklärungspflicht entfällt auch dann nicht vollständig, wenn der Beteiligte vor Gericht fachkundig vertreten war.

Normenkette:

FGO § 76 ;

Gründe:

I. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1993 deklarierte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die folgenden Einkünfte aus ihrem gewerblichen Betrieb:

laufender Gewinn 762 858 DM

Tarifbegünstigter Betriebsaufgabegewinn 1 684 048 DM

insgesamt: 2 446 906 DM

Ausweislich des den Steuererklärungen 1993 beigefügten Jahresabschlusses 1993 setzte sich der erklärte Betriebsaufgabegewinn wie folgt zusammen:

Veräußerungserlöse

- 1 170 000,00 DM

- 700 000,00 DM

- 2 608,70 DM

- 17 217,39 DM

- 145 000,00 DM

- Einrichtung, Bestände 12 860,00 DM

- Grundstück X-Straße 20 000,00 DM

- Entnahme Grundstück Y-Straße 119 000,00 DM

Zwischensumme: 2 186 686,09 DM

./. Buchwerte 502 638,00 DM

Summe 1 684 048,09 DM