BFH - Beschluss vom 22.08.2006
X B 30/06
Normen:
EStG § 5 Abs. 4a ; FGO § 76 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2253
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VI 205/2005

Sachaufklärungspflicht; Rückstellungen für schwebende Geschäfte

BFH, Beschluss vom 22.08.2006 - Aktenzeichen X B 30/06

DRsp Nr. 2006/25949

Sachaufklärungspflicht; Rückstellungen für schwebende Geschäfte

1. Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht kann gegeben sein, wenn das FG den schlüssigen Verfahrensantrag eines Verfahrensbeteiligten übergeht oder wenn das FG eine auch ohne Vorliegen eines solchen Beweisantrags gebotene Sachaufklärung unterlässt, obwohl sich eine solche dem FG hätte aufdrängen müssen.2. Es ist geklärt, dass Rückstellungen, welche schwebende Geschäfte betreffen, regelmäßig nur bei Vorliegen eines Erfüllungsrückstands gebildet werden dürfen. Hingegen ist bei solchen Geschäften die Bildung einer Rückstellung wegen drohender Verluste steuerlich grundsätzlich unzulässig.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 4a ; FGO § 76 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.

1. Der Kläger hat das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht schlüssig gerügt.