FG Nürnberg, vom 02.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen III 160/2002
Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen
BFH, Beschluss vom 07.11.2003 - Aktenzeichen VIII B 230/03
DRsp Nr. 2004/602
Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen
Die Rüge, das FG habe durch Übergehen eines Beweisantrages seine Sachaufklärungspflicht verletzt und insoweit einen Verfahrensfehler begangen, erfordert den Vortrag, dass die Nichterhebung des Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist bzw. aus welchen Gründen die unterlassene Beweiserhebung nicht mehr rechtzeitig habe gerügt werden können.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative oder Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht schlüssig i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
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