BFH - Beschluss vom 07.11.2003
VIII B 230/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 02.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen III 160/2002

Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluss vom 07.11.2003 - Aktenzeichen VIII B 230/03

DRsp Nr. 2004/602

Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen

Die Rüge, das FG habe durch Übergehen eines Beweisantrages seine Sachaufklärungspflicht verletzt und insoweit einen Verfahrensfehler begangen, erfordert den Vortrag, dass die Nichterhebung des Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist bzw. aus welchen Gründen die unterlassene Beweiserhebung nicht mehr rechtzeitig habe gerügt werden können.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative oder Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht schlüssig i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.