BFH - Beschluss vom 24.03.2006
VIII B 234/05
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1324
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 153/04

Sachaufklärungspflicht: Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluss vom 24.03.2006 - Aktenzeichen VIII B 234/05

DRsp Nr. 2006/16195

Sachaufklärungspflicht: Übergehen von Beweisanträgen

1. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ist eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung die Prozessbeteiligten - ausdrücklich oder durch Unterlassen der Rüge - verzichten können.2. Die Rüge des übergangenen Beweisantrages ist unschlüssig, wenn der Zeuge, dessen Vernehmung das FG unterlassen haben soll, in einem Erörterungstermin anwesend war und die Beteiligten in diesem Zusammenhang Gelegenheit hatten, den Zeugen detailliert zu den von ihnen als bedeutsam erachteten Feststellungen zu befragen.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).