Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gerügten Verfahrensmängel (Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung der Sachaufklärungspflicht) rechtfertigen keine Zulassung der Revision.
1. Der Einwand des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), der Tenor des angefochtenen Urteils entspreche nicht den Entscheidungsgründen, geht fehl.
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