BFH - Beschluss vom 03.06.2003
X B 102/02
Normen:
FGO §§ 76 96 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1209

Sachaufklärungspflicht; Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 03.06.2003 - Aktenzeichen X B 102/02

DRsp Nr. 2003/9791

Sachaufklärungspflicht; Überraschungsentscheidung

Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht i.S.d. § 76 Abs. 2 FGO verlangen nicht, dass das Gericht die maßgeblichen Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert. Auf nahe liegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte braucht es zumindest dann nicht ausdrücklich hinzuweisen, wenn die Beteiligten fachkundig vertreten sind.

Normenkette:

FGO §§ 76 96 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gerügten Verfahrensmängel (Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung der Sachaufklärungspflicht) rechtfertigen keine Zulassung der Revision.

1. Der Einwand des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), der Tenor des angefochtenen Urteils entspreche nicht den Entscheidungsgründen, geht fehl.