BFH - Beschluss vom 24.05.2006
V B 120/05
Normen:
FGO § 76 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2084
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4316/01

Sachaufklärungspflicht; unterlassene Beweiserhebung

BFH, Beschluss vom 24.05.2006 - Aktenzeichen V B 120/05

DRsp Nr. 2006/22813

Sachaufklärungspflicht; unterlassene Beweiserhebung

1. Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung geltend gemacht, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, muss u. a. substantiiert vorgetragen werden, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen.2. War der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, muss er darlegen, warum er nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat. Ferner muss vorgetragen werden, weshalb die Nichterhebung des Beweises nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gerügt wurde bzw. weshalb eine solche Rüge nicht möglich war.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Im Klageverfahren war streitig, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Streitjahr 1999 einen Betrag in Höhe von 1 Mio. DM dafür erhalten hat, dass er sich erfolgreich dafür eingesetzt hatte, seinen Arbeitgeber, die N-GmbH, zur Anmietung eines Bürogebäudes zu bewegen, sowie für die Bereitschaft, auch in Zukunft in vergleichbarer Weise mit dem Geldgeber zusammenzuarbeiten. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erfasste diesen Betrag im Umsatzsteuerbescheid für 1999.