Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgetragenen Gründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Die Verfahrensrüge der Kläger ist zwar in zulässiger Form erhoben worden. In der Beschwerdebegründung wurden die Voraussetzungen für einen Verfahrensmangel, nämlich die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 76 Abs. 1 FGO, in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Form, dargelegt.
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