BFH - Beschluss vom 29.07.2003
XI B 237/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 18 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1576

Sachaufklärungspflicht; Verfahrensmangel; Geldgeschäfte bei freiberuflicher Tätigkeit

BFH, Beschluss vom 29.07.2003 - Aktenzeichen XI B 237/02

DRsp Nr. 2003/13673

Sachaufklärungspflicht; Verfahrensmangel; Geldgeschäfte bei freiberuflicher Tätigkeit

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der mangelnden Sachaufklärung.2. Bestehen für das FG keine besonderen Anhaltspunkte, in eine bestimmte Richtung weitere Ermittlungen anzustellen, so kann die Rüge mangelnder Sachaufklärung darauf nicht gestützt werden.3. Auf eine andere (abweichende) materiell-rechtliche Beurteilung kann ein Verfahrensmangel nicht gestützt werden.4. Geldgeschäfte können nur ausnahmsweise zum freiberuflichen Bereich gerechnet werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 18 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor.

a) Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre.