BFH - Beschluss vom 25.10.2007
VII B 293/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 329
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 558/03

Sachaufklärungsrüge; Divergenz

BFH, Beschluss vom 25.10.2007 - Aktenzeichen VII B 293/06

DRsp Nr. 2008/2986

Sachaufklärungsrüge; Divergenz

1. Die Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung erfordert es darzulegen, inwieweit eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. 2. Die Rüge der Divergenz erfordert zumindest den schlüssigen Vortrag, dass die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig ist, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über eine bestimmte Rechtsfrage zu verhindern.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seine Ehefrau, die als Einzelunternehmerin eine Gaststätte betrieb, wurden in den Jahren 1988 bis 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Vertrag vom 28. Januar 1992 erwarben die Eheleute als Miteigentümer zu je 1/2 ein bebautes Grundstück. Der Kaufpreis wurde am 28. Februar 1992 entrichtet. Am 23. März 1992 übertrug die Ehefrau ihren ideellen Anteil "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" auf den Kläger.