Die Beschwerde ist unzulässig.Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat teilweise keine Verfahrensmängel, sondern materiell-rechtliche Fehler des Finanzgerichts (FG) geltend gemacht; im übrigen hat sie die gerügten Verfahrensfehler nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichnet.
1. Die Rüge, das FG habe benannte Zeugen verfahrensfehlerhaft nicht vernommen und außerdem zu Unrecht von einer Beweisaufnahme, die sich ihm selbst hätte aufdrängen müssen, abgesehen, ist nicht im erforderlichen Umfang begründet worden.
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