Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schied am 30. Dezember 1983 aus der E-KG aus und erhielt als Sachabfindung einen ideellen Miteigentumsanteil (zu 340/1000) an dem Bauplatz S-Straße. Er vereinbarte mit der E-KG, die die restlichen Miteigentumsanteile an diesem Grundstück hielt, ein Geschäfts- und Wohnhaus mit Teil- und Wohnungseigentumseinheiten zu errichten.
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