I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Rechtsnachfolger der am ... November 1999 verstorbenen R.
Der Vater von R schenkte am 14. Dezember 1953 seinem Sohn M einen Anteil von 5 v.H. an einer KG. Gleichzeitig machte die Ehefrau des M (EM) der R das Angebot, ihr für den Fall, dass sie --EM-- ihren Mann beerbe, den Kommanditanteil gegen Gewährung einer lebenslänglichen Rente zu übertragen. Die Rente sollte gemäß den Bestimmungen des Reichsbewertungsgesetzes nach der Summe des Werts des Gesellschaftsanteils und eines Gesellschafterdarlehens unter Zugrundelegung des Lebensalters der EM im Zeitpunkt der Angebotsannahme berechnet werden. Die jeweilige Jahresrente war der Höhe nach beschränkt durch die Summe des Anteils der R am Jahresgewinn der KG zuzüglich der Darlehenszinsen. In diesem Fall sollte die Rente aber mindestens 6 000 DM pro Jahr betragen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|