Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger betrieb in den Streitjahren einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Kläger bewohnten das Wohnhaus in B. mit einer Wohnfläche von 228 qm mit ihren Kindern A. und U. sowie der Altenteilerin. Im Herbst 1986 bezogen die Kläger ein neu errichtetes Wohnhaus. Der 1963 geborene Sohn A.. bewohnte die Wohnung der Kläger in Größe von 153 qm seither allein und ab April 1987 mit seiner Ehefrau. Vorher hatte er dort Räumlichkeiten von 40 qm genutzt. Die Altenteilerin bewohnte Räume in Größe von 75 qm.
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