FG Niedersachsen - Urteil vom 20.09.2007
11 K 64/07
Normen:
EStG § 8 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 38 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2009, 167

Sachbezugsfreigrenze; Kundenkarte - Haftung für Lohnsteuer

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.09.2007 - Aktenzeichen 11 K 64/07

DRsp Nr. 2008/23592

Sachbezugsfreigrenze; Kundenkarte - Haftung für Lohnsteuer

1. Zum Begriff der Einnahmen für eine Arbeitsleistung nach §§ 8 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. 2. Zu Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 EStG. 3. Kundenkarten sind mit Waren- oder Benzingutscheinen nicht zu vergleichen. Denn ein Gutschein repräsentiert - anders als eine Kundenkarte - eine gegen einen Dritten bestehende Forderung auf eine Sache oder Dienstleistung. Die Hingabe der Kundenkarte beinhaltet daher die Zuwendung von stpfl. Barlohn.

Normenkette:

EStG § 8 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 38 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob auf Rechnung der Klägerin von mehreren ihrer Arbeitnehmer bei Dritten bezogene Waren Sachbezüge darstellen, für die die Freigrenze von 44 Euro des § 8 Abs. 2 Satz 9 Einkommensteuergesetz (EStG) gilt.

Die Klägerin ist arbeitsvertraglich verpflichtet, ihren Arbeitnehmern neben dem Gehalt verschiedene Zusatzleistungen zu erbringen. U. a. gewährt sie "einen regelmäßigen Gutscheins-, Waren- oder Dienstleistungsbezug nach Wunsch des Arbeitnehmers" im Wert von 44 EUR. Der Arbeitnehmer kann bis zum 30. November eines Jahres bestimmen, welche konkreten Waren, Dienstleistungen oder Gutscheine er im Folgejahr beziehen möchte. Sollte der vereinbarte Wert überschritten werden, sind die Arbeitnehmer zur anteiligen Rückzahlung an die Klägerin verpflichtet.