LG Lüneburg, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 13/16
OLG Celle, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 1/17
Sachdienlichkeit der die Kosten auslösenden Maßnahme als Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; Bestimmen der Notwendigkeit aus der verobjektivierten ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei; Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren nach einem in Unkenntnis der Berufungsrücknahme gestellten Sachantrag
BGH, Beschluss vom 07.02.2018 - Aktenzeichen XII ZB 112/17
DRsp Nr. 2018/3259
Sachdienlichkeit der die Kosten auslösenden Maßnahme als Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; Bestimmen der Notwendigkeit aus der "verobjektivierten" ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei; Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren nach einem in Unkenntnis der Berufungsrücknahme gestellten Sachantrag
RVG -VV Nr. 3201 Abs. 1 Nr. 1a) Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte. Abzustellen ist mithin auf die Sicht der Partei in der konkreten prozessualen Situation und dann zu beurteilen, ob ein objektiver Betrachter aus diesem Blickwinkel die Sachdienlichkeit bejahen würde. Die Notwendigkeit bestimmt sich daher aus der "verobjektivierten" ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 25. Januar 2017 - XII ZB 447/16 - FamRZ 2017, 643 und Abgrenzung zu BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900).
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