BGH - Beschluss vom 07.02.2018
XII ZB 112/17
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; ZPO § 516 Abs. 3; ZPO § 522 Abs. 2; VV RVG Nr. 3200; VV RVG Nr. 3201 Abs. 1 Nr. 1; BORA § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 300
BB 2018, 578
BGHZ 217, 287
DAR 2018, 295
FamRB 2018, 232
FamRZ 2018, 616
FuR 2018, 259
MDR 2018, 618
NJW 2018, 1403
ZIP 2018, 1152
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 13/16
OLG Celle, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 1/17

Sachdienlichkeit der die Kosten auslösenden Maßnahme als Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; Bestimmen der Notwendigkeit aus der verobjektivierten ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei; Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren nach einem in Unkenntnis der Berufungsrücknahme gestellten Sachantrag

BGH, Beschluss vom 07.02.2018 - Aktenzeichen XII ZB 112/17

DRsp Nr. 2018/3259

Sachdienlichkeit der die Kosten auslösenden Maßnahme als Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; Bestimmen der Notwendigkeit aus der "verobjektivierten" ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei; Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren nach einem in Unkenntnis der Berufungsrücknahme gestellten Sachantrag

RVG -VV Nr. 3201 Abs. 1 Nr. 1 a) Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte. Abzustellen ist mithin auf die Sicht der Partei in der konkreten prozessualen Situation und dann zu beurteilen, ob ein objektiver Betrachter aus diesem Blickwinkel die Sachdienlichkeit bejahen würde. Die Notwendigkeit bestimmt sich daher aus der "verobjektivierten" ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 25. Januar 2017 - XII ZB 447/16 - FamRZ 2017, 643 und Abgrenzung zu BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900).