BFH - Urteil vom 05.06.2002
I R 6/01
Normen:
EStG § 5 Abs. 2 ; KStG § 13 Abs. 2 ; UmwG (1969) § 58 ; UmwStG (1977) § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 88
DStRE 2003, 37
GmbHR 2003, 50

Sacheinlage; Entgeltlichkeit der Einbringung

BFH, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen I R 6/01

DRsp Nr. 2002/17331

Sacheinlage; Entgeltlichkeit der Einbringung

1. Bei der Einbringung von BV in eine KapG gegen Gesellschaftsanteile an der übernehmenden Gesellschaft handelt es sich um einen tauschähnlichen (entgeltlichen) Vorgang, wobei die Gegenleistung für das eingebrachte BV die Gesellschaftsanteile an der übernehmenden KapG sind. Beim Ansatz eines Zwischenwerts oder des Teilswerts sind stille Reserven aufzulösen und ist insbesondere der Geschäftswert aufzudecken.2. Diese Grundsätze gelten auch bei der (Teil-)Ausgliederung eines öffentlichen Unternehmens (hier: Deutsche Bahn) auf eine neugegründete GmbH gem. § 58 UmwG.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 2 ; KStG § 13 Abs. 2 ; UmwG (1969) § 58 ; UmwStG (1977) § 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die im Regionalverkehr Buslinien betreibt. Sie ging aus der Ausgliederung eines entsprechenden Unternehmensbereichs der Deutschen Bundesbahn (DB) hervor und wurde durch diese aufgrund des Gesellschaftsvertrages vom ... Dezember 1989 mit einem Stammkapital von 7 Mio. DM errichtet. Das Kapital wurde durch Einlage von 48 Omnibussen erbracht, deren Wert sich laut Gutachten eines Sachverständigen auf 7 039 014 DM belief. In der Eröffnungsbilanz zum ... Dezember 1989 war auf der Aktivseite ein Betrag von 7 Mio. DM für die Busse ausgewiesen, auf der Passivseite ein Eigenkapital von ebenfalls 7 Mio. DM.