LAG Köln - Urteil vom 01.02.2019
10 Sa 557/18
Normen:
AGG § 3 Abs. 2; AGG § 10 S. 2 und S. 3 Nr. 4; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 3631/17

Sachgemäße Begründung einer Spätehenklausel in der VersorgungsordnungAngemessenheit einer Altersgrenze in der betrieblichen AltersversorgungDoppelt-ratierliche Kürzung der Altersversorgung bei vorzeitigen RuheständlernHinweis- und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses

LAG Köln, Urteil vom 01.02.2019 - Aktenzeichen 10 Sa 557/18

DRsp Nr. 2019/9547

Sachgemäße Begründung einer Spätehenklausel in der VersorgungsordnungAngemessenheit einer Altersgrenze in der betrieblichen Altersversorgung"Doppelt-ratierliche" Kürzung der Altersversorgung bei vorzeitigen RuheständlernHinweis- und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Zur sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung bei der Hinterbliebenenversorgung nach § 10 AGG.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.07.2018 - 20 Ca 3631/17 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 3 Abs. 2; AGG § 10 S. 2 und S. 3 Nr. 4; BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten - soweit berufungsrelevant - um eine Verpflichtung der Beklagten zu 1) hinsichtlich der Gewährung einer Hinterbliebenen(Witwen-)- versorgung für den Fall des Vorversterbens des Klägers.

Der am 22.11.1940 geborene Kläger schloss am 01.06.2002 die Ehe mit seiner nunmehrigen Ehefrau H S , geboren am 07.06.1953, nachdem die erste Ehefrau des Klägers zuvor am 03.03.2001 verstorben war.