I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine aus Eheleuten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), errichtete auf ihrem Grundstück ein Wohn- und Bürogebäude. Die Büroräume vermietete sie für monatlich 6 250 DM ab Dezember 1992 unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1991/1993 (UStG) an den Ehemann, einen Steuerberater; die Wohnungen vermietete sie ab März/April 1993 an Privatpersonen.
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