LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 02.02.2022
L 3 KA 53/17
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 97/13

Sachlich-rechnerische Richtigstellung einer vertragsärztlichen AbrechnungAnspruch auf Honorierung belegärztlicher LeistungenVergütung von ärztlichen Leistungen über das Gesamtvergütungssystem durch die zuständige KÄVNicht abrechenbare Leistungen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02.02.2022 - Aktenzeichen L 3 KA 53/17

DRsp Nr. 2022/10338

Sachlich-rechnerische Richtigstellung einer vertragsärztlichen Abrechnung Anspruch auf Honorierung belegärztlicher Leistungen Vergütung von ärztlichen Leistungen über das Gesamtvergütungssystem durch die zuständige KÄV Nicht abrechenbare Leistungen

Die Kosten für die Herstellung von Verbandsplatten und für Abformmaterial, die für die Durchführung belegärztlicher Operationen durch einen MKG-Chirurgen anfallen, sind von der Kassenärztlichen Vereinigung nicht gesondert als Sachkosten zu erstatten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 24. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 558,56 Euro festgesetzt

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen ein Urteil des Sozialgerichts <SG> Hannover, mit dem seine Klage gegen eine von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung <KÄV> vorgenommene sachlich-rechnerische Richtigstellung (Abrechnung für das 1. Quartal 2012) abgewiesen worden ist. Er begehrt die Vergütung von in seinem Praxislabor erbrachten Leistungen für belegärztlich von ihm betreute Patienten (Herstellungskosten) und Erstattung von Materialaufwand.