Sachliche Unbilligkeit; Begrenzung des Verlustrücktrags einer Zwischengesellschaft i.S.d. § 7 AStG
BFH, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen I R 115/00
DRsp Nr. 2002/13993
Sachliche Unbilligkeit; Begrenzung des Verlustrücktrags einer Zwischengesellschaft i.S.d. § 7AStG
1. Die in § 10AStG geregelte Einkünfteermittlung geht systematisch der Anwendung des § 11 Abs. 1AStG vor. Daraus folgt, dass auch der Verlustvor- und -rücktrag der Anwendung des § 11 Abs. 1AStG vorgeht.2. Da § 10 dEStG für die Hinzurechnungsbesteuerung unverändert in der im jeweiligen Veranlagungs- bzw. Feststellungszeitraum geltenden Fassung übernommen wird, wirken sich alle seit dem Inkrafttreten des AStG vorgenommenen Änderungen der Vorschrift unmittelbar bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte aus.3. Die in § 11 Abs. 1 und 2AStG getroffenen Regelungen zielen inhaltlich darauf ab, eine doppelte steuerliche Berücksichtigung ein- und desselben Ertrags zu verhindern.4. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dazu entschieden, bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 10AStG frühere Verluste der ausländischen Gesellschaft nach Maßgabe des § 10 dEStG zu berücksichtigen. Es ist daher ausgeschlossen, Mängel in der Tatbestandsverwirklichung bei § 10 dEStG durch Verlustkompensationen im Wege sachlicher Billigkeitsentscheidungen auszugleichen.
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