BFH - Urteil vom 05.06.2002
I R 115/00
Normen:
AO § 163 ; AStG §§ 7 10 11 Abs. 1 2 ; EStG § 10d ;

Sachliche Unbilligkeit; Begrenzung des Verlustrücktrags einer Zwischengesellschaft i.S.d. § 7 AStG

BFH, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen I R 115/00

DRsp Nr. 2002/13993

Sachliche Unbilligkeit; Begrenzung des Verlustrücktrags einer Zwischengesellschaft i.S.d. § 7 AStG

1. Die in § 10 AStG geregelte Einkünfteermittlung geht systematisch der Anwendung des § 11 Abs. 1 AStG vor. Daraus folgt, dass auch der Verlustvor- und -rücktrag der Anwendung des § 11 Abs. 1 AStG vorgeht.2. Da § 10 d EStG für die Hinzurechnungsbesteuerung unverändert in der im jeweiligen Veranlagungs- bzw. Feststellungszeitraum geltenden Fassung übernommen wird, wirken sich alle seit dem Inkrafttreten des AStG vorgenommenen Änderungen der Vorschrift unmittelbar bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte aus.3. Die in § 11 Abs. 1 und 2 AStG getroffenen Regelungen zielen inhaltlich darauf ab, eine doppelte steuerliche Berücksichtigung ein- und desselben Ertrags zu verhindern.4. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dazu entschieden, bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 10 AStG frühere Verluste der ausländischen Gesellschaft nach Maßgabe des § 10 d EStG zu berücksichtigen. Es ist daher ausgeschlossen, Mängel in der Tatbestandsverwirklichung bei § 10 d EStG durch Verlustkompensationen im Wege sachlicher Billigkeitsentscheidungen auszugleichen.