FG Münster - Urteil vom 06.07.2004
8 K 4314/02 E
Normen:
AO (1977) § 227 § 233a ;
Fundstellen:
EFG 2005, 164

Sachliche Unbilligkeit bei Festsetzung von Zinsen auf Steuernachzahlungen

FG Münster, Urteil vom 06.07.2004 - Aktenzeichen 8 K 4314/02 E

DRsp Nr. 2004/16040

Sachliche Unbilligkeit bei Festsetzung von Zinsen auf Steuernachzahlungen

Es ist nicht sachlich unbillig, Zinsen auf Steuernachforderungen für den Veranlagungszeitraum 1996 festzusetzen, wenn gleichzeitig Steuererstattungen für den Veranlagungszeitraum 1985 und 1986 festgesetzt werden.

Normenkette:

AO (1977) § 227 § 233a ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob Nachforderungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Aufgrund einer Mitteilung über Beteiligungseinkünfte des Streitjahres 1996 änderte das Finanzamt (FA) mit Bescheid vom 17.01.2001 die Steuerfestsetzung. Die Steuernachforderung betrug 2.647 DM. Die festgesetzten Nachzahlungszinsen beliefen sich auf 429 DM. Einen Antrag auf Aufhebung der Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen lehnte der Beklagten (Bekl.) ab. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Die Kl. sind der Auffassung, dass die Festsetzung der Zinsen sachlich nicht gerechtfertigt sei. Denn mit Steuerbescheiden vom 10.10.2000 seien ihnen, den Kl., wegen unzutreffender Berücksichtigung ihrer Kinder Einkommensteuerbeträge 1985 und 1986 in Höhe von insgesamt 4.137,64 DM erstattet worden. Für diese Erstattungen, auf die sie, die Kl., rund 15 Jahre gewartet hätten, seien keine zusätzlichen Zinsen erstattet worden.