FG Düsseldorf - Urteil vom 01.04.2004
7 K 690/01 E
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 3b ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1799

Sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung - verdeckte Gewinnausschüttung bei Sonn-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeitszuschlägen, wenn die regelmäßige Arbeitszeit nicht eindeutig geregelt ist - Betriebsaufspaltung; Sachliche Verflechtung; Treu und Glauben; Zuschläge; Nachtarbeit; Sonntagsarbeit; Feiertagsarbeit; Steuerfreiheit; Arbeitszeitregelung; Verdeckte Gewinnausschüttung

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2004 - Aktenzeichen 7 K 690/01 E

DRsp Nr. 2005/17523

Sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung - verdeckte Gewinnausschüttung bei Sonn-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeitszuschlägen, wenn die regelmäßige Arbeitszeit nicht eindeutig geregelt ist - Betriebsaufspaltung; Sachliche Verflechtung; Treu und Glauben; Zuschläge; Nachtarbeit; Sonntagsarbeit; Feiertagsarbeit; Steuerfreiheit; Arbeitszeitregelung; Verdeckte Gewinnausschüttung

1. Bei Vermietung des von zwei Schwestergesellschaften (Produktionsunternehmen und Vermarktungsunternehmen) gemeinsam genutzten Betriebsgrundstücks durch den beherrschenden Gesellschafter ist die für eine Betriebsaufspaltung vorauszusetzende sachliche Verflechtung zu bejahen, wenn das Grundstück für die Zwecke der Produktion besonders hergerichtet ist. 2. Die Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur sachlichen Verflechtung bei Betriebsgrundstücken auf vor der hinreichenden Klärung dieser Frage abgeschlossene Besteuerungszeiträume verstößt nicht gegen Treu und Glauben. 3. Als steuerfrei behandelte Zuschläge für Nacht - und Feiertagsarbeit, die an die Ehefrau des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH gezahlt werden, sind als verdeckte Gewinnausschüttung hinzuzurechnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Steuerfreiheit mangels eindeutiger Arbeitszeitregelung erkennbar nicht vorliegen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; § ;